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Der Nachbar überwacht sein Grundstück und filmt gleichzeitig auch das gegenüberliegende Haus mit? Was bei der Videoüberwachung erlaubt ist, was verboten. Welche Regeln für Kamera-Attrappen gelten, wie man gegen widerrechtliche Überwachung vorgeht und wann Videoüberwachung meldepflichtig ist.
Alleine in Wien gab es im Vorjahr über 6.000 Einbrüche. Laut Polizei haben sich Einbrüche damit im Vergleich zu den Vorjahren auf hohem Niveau eingependelt. Gestiegen ist damit in der Vergangenheit auch das Bedürfnis nach Sicherheit. Das und die besseren technischen Möglichkeiten lassen immer mehr Menschen zur Videoüberwachung ihres Eigentums greifen. Doch was ist erlaubt und was verboten? Georg Siarlidis von ASPIDA Rechtsanwälte und Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG, klärt auf.
Überwachung fremden Eigentums ist unzulässig
Durch Videoüberwachungen wird in die Grundrechte auf Datenschutz und die Privatsphäre eingegriffen. Daher ist eine Videoüberwachung auch nur zulässig, wenn diese unter den gelindesten zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt und damit verhältnismäßig ist. Voraussetzung ist auch ein berechtigtes Interesse, wie der Schutz des Eigentums. Ein Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen findet statt, wenn sich Personen durch die Überwachung gestört oder belästigt fühlen. Dies ist der Fall, wenn die Videokamera auf fremdes Eigentum gerichtet ist und der andere die berechtigte Befürchtung hat, ständig überwacht zu werden.
Öffentliche Plätze darf nur der Staat überwachen
Videoüberwachungen an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person zählen, sind untersagt. Zur Videoüberwachungen an öffentlichen Plätzen ist wiederum nur der Staat berechtigt. Öffentlicher Raum darf daher von der Videoüberwachung Privater nur soweit erfasst werden, als dies zur Überwachung unumgänglich ist. Die Aufzeichnungen sind in der Folge auch spätestens nach 72 Stunden zu löschen, sofern diese nicht konkret zu Schutz- oder Beweissicherungszwecken benötigt werden, oder von der Datenschutzbehörde eine längere Speicherdauer eingeräumt wurde.
Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde
Videoüberwachungen sowohl durch Private als auch durch den Staat unterliegen der Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde. Wer eine Videoüberwachungsanlage in Betrieb nimmt, ohne die Meldepflicht erfüllt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung. Jede Videoüberwachung sowie die Weitergabe von Bilddaten an Sicherheitsbehörden müssen außerdem protokolliert werden.
Wann die Überwachung nicht meldepflichtig ist
Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen von der Meldepflicht. So entfällt bei einer Echtzeitüberwachung (Überwachung ohne Aufzeichnung) die Meldepflicht, ebenso wenn die Speicherung ausschließlich auf einem analogen Speichermedium wie etwa einer VHS-Videokassette erfolgt. Auch die Videoüberwachung von bebauten Privatgrundstücken unterliegt nicht der Meldepflicht, sofern sämtliche mit dem Überwachenden gemeinsam im Haushalt lebende Personen ihre Zustimmung erteilt haben. Nicht meldepflichtig ist auch die Videoüberwachung in Verwaltungsgebäuden öffentlicher Rechtsträger.
Die Rechtslage bei Videokamera-Attrappen
Da bei Videokamera-Attrappen naturgemäß keine Bildaufzeichnung stattfindet, müssen diese der Datenschutzbehörde auch nicht gemeldet werden. Allerdings empfiehlt es sich in diesem Fall, Belege aufzubewahren, die beweisen, dass es sich um Attrappen handelt, damit bei Beschwerden entsprechende Vorwürfe rasche widerlegt werden können. Doch auch bei Kamera-Attrappen gilt: Diese dürfen ausschließlich das eigene Eigentum vermeintlich überwachen, denn selbst der bloße Eindruck der Überwachung fremden Eigentums stellt laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre anderer Personen dar.
Hinweisschilder für Kameras erforderlich
Videoüberwachungsanlagen müssen zudem mit Hinweisschildern gekennzeichnet werden, unabhängig davon, ob die Anlage gemeldet werden muss oder nicht. Die Schilder müssen so angebracht werden, dass sie von Personen vor Betreten eines überwachten Bereiches erkannt werden, damit sie die Möglichkeit haben, dem überwachten Bereich auszuweichen. Wer die Kennzeichnung unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nicht mit Hinweisschildern gekennzeichnet müssen Videokamera-Anlagen, die der Vollziehung staatlicher Aufgaben dienen. Potentiell von der Videoüberwachung erfassten Personen ist auf deren Verlangen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu gewähren.
Dashcams verboten, Überwachungen in Zügen oder Taxis ist erlaubt
Videokameras, die Bilder von der Straße vor dem Auto aufnehmen und aufzeichnen, sogenannten Dashcams, sind in Österreich nicht erlaubt. Das dauerhafte Speichern von Bilddaten entspricht laut Gesetz nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zulässig sind dagegen Videoüberwachungen im Fahrgastraum von Eisenbahn- und U-Bahn-Zügen, Straßenbahnen, Bussen oder Taxis. Derartige Überwachungen werden mit dem Schutz vor Überfällen und Vandalismus gerechtfertigt, sind allerdings meldepflichtig.
Wann auch Kameras zur Beobachtung von Wildtieren meldepflichtig sind
Auch sogenannte Wildkameras, die über Bewegungssensoren verfügen und Bilder nur bei Bewegung aufnehmen, können einen Eingriff in die Grundrechte darstellen, sofern dadurch Personen abgebildet werden könnten – auch wenn das nicht beabsichtigt sein sollte – also eine Identifizierung der Personen möglich wäre. Nur wenn die Erkennbarkeit ausgeschlossen werden kann, sind Wildkameras auch nicht meldepflichtig.
Was tun gegen Videoüberwachung?
Stellt jemand fest, dass eine Videoüberwachungsanlage, von der er selbst konkret betroffen ist, nicht datenschutzkonform betrieben wird, empfiehlt es sich zunächst mit dem Betreiber Kontakt aufzunehmen. Schließlich ist nur dann eine Meldung an die Datenschutzbehörde erforderlich, wenn auch tatsächlich Bilder aufgezeichnet werden.
In weiterer Folge kann man als Betroffener eine Eingabe an die Datenschutzbehörde machen. Diese wird bei einem begründeten Verdacht auf Verletzung der Grundrechte ein Kontrollverfahren einleiten. Die Datenschutzbehörde kann allerdings die Einstellung einer Videoüberwachung nicht erzwingen und auch keiner Beschwerde wegen Beeinträchtigung der Privatsphäre durch eine Kamera-Attrappe nachgehen. Für solche Fälle sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig.
Anspruch auf Unterlassung und einstweilige Verfügung
Bei einem rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre stehen verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche zu, die durch einstweilige Verfügung gesichert werden können. Zuständig dafür sind stets Zivilgerichte. Dauert der rechtswidrige Zustand an, besteht ein Anspruch auf die Demontage der Videoanlage.
Reform des EU-Datenschutzrechts ab 25. Mai 2018
Künftig sind von der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) private Bildverarbeitungen samt mitverarbeiteter akustischer Informationen umfasst. Hausbesitzer einer Liegenschaft sind ab dem 25. Mai 2018 zudem verpflichtet, über die Identität der überwachenden Person Auskunft zu geben. Die Erlaubnis als auch das Verbot werden an die bisherige Rechtslage angelehnt, wobei zusätzlich weitere beispielhafte Fallgruppen geschaffen werden.
Meldepflicht entfällt künftig – Abschätzung der Folgen reicht
Die wesentlichste Neuerung ab Mai 2018 ist jedoch, dass die Meldepflichten bei der Datenschutzbehörde entfallen. Die DSGVO verlangt künftig lediglich eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Das ist eine Vorabkontrolle durch den Überwachenden selbst, allenfalls kann die Datenschutzbehörde konsultiert werden. Diese Folgenabschätzung muss jedoch nur dann erfolgen, wenn eine „systematische“ und „umfangreiche“ Überwachung stattfinden soll. Wann eine solche vorliegt, definiert die Verordnung jedoch nicht und es ist abzuwarten, wie diese Begriffe in der Praxis ausgelegt werden. Es besteht daher die Möglichkeit, dass künftig geringere datenschutzrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Videoüberwachungen gestellt werden als bisher.
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